B. Gerichtsentscheide 3445 2.3 Zivilprozess 3445 Revision. Erheblichkeit einer Konfrontationseinvernahme als neue Tatsache für die Beurteilung einer Forderungsklage im konkreten Fall verneint (Art. 274 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 275 ZPO ist ein Revisionsgesuch innert 60 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen, spätestens aber innert 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen End- entscheides. Vorliegend datiert die vom Gesuchsteller als neu angeru- fene Tatsache vom 21. Oktober 2003, das sich darauf abstützende Revisionsgesuch vom 22. Dezember 2003. Demgemäss ist der nach Art. 276 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO geforderte Nachweis, dass seit der Entde- ckung des Revisionsgrundes nicht mehr als 60 Tage bis zur Einrei- chung des Gesuches verflossen sind, erbracht. 2. Der Gesuchsteller beruft sich auf den in Art. 274 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO umschriebenen Revisionsgrund. Danach kann die Revision ei- nes rechtskräftigen Endentscheides verlangt werden, wenn der Ge- suchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend macht, die ihm im früheren Verfahren auch bei sorgfältiger Prozessführung nicht zur Verfügung stehen konnten. a) Vorliegend ist ohne weiteres erstellt, dass die Konfrontations- einvernahme als neue Tatsache im Sinne von Art. 274 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO zu betrachten ist, nachdem diese am 21. Oktober 2003 im neu aufgerollten Strafverfahren durchgeführt worden ist, mithin mehr als 3 1/2 Jahre nach Ergehen des obergerichtlichen Urteils. b) Eine weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision gemäss Art. 274 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO ist diejenige, dass die neue Tatsa- che auch erheblich ist. Erheblich sind Tatsachen, deren Berücksichti- gung im ersten Verfahren eine für den Gesuchsteller (im Dispositiv) günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte (Leuch/Marbach/ Keller- hals/Sterchi, Die ZPO für den Kanton Bern, 5. Aufl., N. 3 zu Art. 368). Der Revisionskläger hat darzutun, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel den Endentscheid für ihn günstiger gestaltet hätten. Zu 140 B. Gerichtsentscheide 3445 prüfen ist also, ob der Prozessausgang von den geltend gemachten Noven abhing (Frank/Sträuli/Messmer, Komment. zur zürcherischen ZPO, 3. Aufl., N. 8 zu § 293). Das Obergericht vertritt in seinem Urteil vom 18. Januar 2000 die Ansicht, dass dem damaligen Kläger der strikte Nachweis des Dieb- stahls des BMW nicht gelungen war, nachdem die Beklagte als Versi- chererin Tatsachen nachgewiesen hatte, welche beim Gericht erhebli- che Zweifel an der Diebstahlsvariante geweckt hatten. Der heutige Gesuchsteller erachtet nun den erforderlichen Beweis mit der Kon- frontationseinvernahme vom 21. Oktober 2003 von Z. als erbracht. Diese Auffassung kann das Obergericht nicht teilen. Nach dessen Beurteilung vermögen die von Z. als Auskunftsperson im Strafverfah- ren gegen P. S. gemachten Aussagen an der Klageabweisung vom 18. Januar 2000 nichts zu ändern. In besagter Einvernahme gibt Z. an, er kenne den ihm vorgeführten P. S. nicht und habe mit ihm kei- nen BMW nach Mazedonien gefahren. Hingegen will er den Namen „P. S.“ kennen. Bei den Schlussfolgerungen, die der Gesuchsteller aus diesen wenigen Aussagen zieht, handelt es sich um blosse Spe- kulationen, welche durch keinerlei Indizien untermauert sind. Genauso gut könnte aus den Aussagen vom 21. Oktober 2003 geschlossen werden, dass Z. mit einem Mittelsmann im Auftrag von P. S. das frag- liche Fahrzeug ausser Landes gebracht hat. Nach Einschätzung des Gerichtes ändert deshalb die Konfrontationseinvernahme von Z. an der Beurteilung des Obergerichtes nichts. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass im Zivilver- fahren, in welchem das Obergerichtsurteil vom 18. Januar 2000 er- ging, vom Gesuchsteller der strikte Nachweis des Diebstahls zu erbringen war. Unabhängig davon hatten die Untersuchungsbehörden dem Gesuchsteller im Strafverfahren einen Versicherungsbetrug nachzuweisen. Aufgrund dieser unterschiedlichen Beweisanforderun- gen bedeutet die Einstellung des Strafverfahrens wegen Versiche- rungsbetrugs folglich nicht, dass dadurch der Diebstahlsnachweis im Zivilverfahren zwangsläufig erbracht wäre. Dies geht denn auch aus dem Urteil des Obergerichtes hervor, worin die Tatsache der (erstma- ligen) Einstellung des laufenden Strafverfahrens keinen Eingang in die rechtlichen Erwägungen fand, sondern lediglich im Tatsächlichen kurz Erwähnung fand. Mit anderen Worten spielte der Ausgang des Straf- verfahrens bei der Beurteilung durch das Obergericht keine Rolle. Das Neurechtsverfahren ist jedoch nicht gegeben, um die Frage der Er- 141 B. Gerichtsentscheide 3446 heblichkeit einer Behauptung, die das Gericht als unerheblich betrach- tet und daher darüber keinen Beweis ausgehoben hat, neu aufzuwer- fen (vgl. Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N. 3 zu Art. 368). Mit der Einstellung des wiedereröffneten Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller ist die Ausgangslage, wie sie bei der Urteilsfällung vor- lag, dieselbe geblieben. Die vom Gesuchsteller eingereichte neue Tatsache führt aufgrund des Gesagten zu keiner günstigeren Beurtei- lung und ist demnach nicht erheblich. Das Revisionsgesuch ist nicht zuzulassen. OGer 22.06.2004 3446 Justizaufsichtskommission. Unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung. Anspruch aufgrund der konkreten Umstände verneint (Art. 29 Abs. 3 BV). Aus den Erwägungen: Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid vor dem von der Bundesverfassung garantierten Minimalanspruch standhält. Festzu- halten ist, dass der kantonalrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht weiter geht als derjenige gemäss Art. 29 Abs. 3 BV. Von der Prüfung, ob die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vor der Minimalgarantie der Bundesverfassung standhält, ist damit auch die Prüfung einer allfälligen Verletzung kan- tonalen Rechts mitumfasst (Entscheid der Justizaufsichtskommission vom 29. August 2002, J. 9/02). aa) Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, zu Unrecht gehe die Vorinstanz davon aus, dass es ein Leichtes wäre, die zuviel bezahlten Unterhaltsbeiträge zu berechnen. Dies zeige sich auch darin, dass sich bei Überprüfung durch RA B. herausgestellt habe, dass der Be- schwerdeführer vor Vermittleramt Fr. 2'425.05 zu wenig eingeklagt habe. Zudem habe der Gesuchsteller zwischenzeitlich die unselb- ständige Erwerbstätigkeit aufgegeben und demnach hätten andere Modalitäten hinsichtlich Kinder- und Ausbildungszulagen Gültigkeit, die die Berechnung komplizieren würden. Nur weil der Gesuchsteller 142