Schiesslich ist daran zu erinnern, dass aus der vorübergehenden Nichtausübung einer Dienstbarkeit nicht geschlossen werden kann, dass das Interesse daran untergegangen ist. Umso mehr als die Nichtausübung bei sogenannten negativen Dienstbarkeiten - und um eine solche geht es hier - gerade der Normalfall ist (Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, a.a.O., S. 943 f.). d) Weil die Kläger den Beweis, dass es sich beim Bau- und Pflanzverbot aus dem Jahre 1941 um eine blosse Aussichtsdienstbarkeit handelt, nicht erbringen konnten, ergibt sich, dass die Appellation nicht begründet und deshalb abzuweisen ist. OGer 23.03.2004 3439