zu verweisen, in dem explizit entschieden worden ist, dass ältere pri- vat-rechtliche Dienstbarkeiten jüngeren öffentlich-rechtlichen Vorschriften grundsätzlich vorgehen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 5C.213/2002 vom 7. Februar 2003, S. 6). dd) Entgegen der Auffassung der Kläger sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche darauf schliessen lassen, dass die Beklagte das Interesse an der Erhaltung der Dienstbarkeit verloren hätte.