Nachdem oben festgestellt wurde, dass es nicht primär um die Erhaltung der Aussicht geht, hat der öffentlich-rechtliche Baumschutz keine Bedeutung mehr und es kann grundsätzlich offengelassen werden, wie das Verhältnis der diesbezüglichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur privat-rechtlichen Dienstbarkeit ist. Immerhin ist in diesem Zusammenhang auf ein neueres Urteil des Bundesgerichtes 115 B. Gerichtsentscheide 3439