Weiter verwehren sich die Kläger mit dem Argument, die Parzellen Nr. 653 und 654 der Parteien befänden sich in der öffentlichrechtlichen Baumschutzzone, gegen die im Urteil der Vorinstanz geäusserte Auffassung, die Beklagte habe es jederzeit in der Hand, die Aussicht wieder herzustellen, indem sie störende Bäume fällen lasse. Nachdem oben festgestellt wurde, dass es nicht primär um die Erhaltung der Aussicht geht, hat der öffentlich-rechtliche Baumschutz keine Bedeutung mehr und es kann grundsätzlich offengelassen werden, wie das Verhältnis der diesbezüglichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur privat-rechtlichen Dienstbarkeit ist.