Den Klägern könnte allenfalls beigepflichtet werden, wenn es tatsächlich nur um den Aussichtsschutz ginge und eine in der W2 zulässige Baute die Aussicht nicht stören würde. In der unmittelbar vorausgehenden Erwägung hat das Obergericht aber festgestellt, dass es dem Errichter der Dienstbarkeit vor allem um den Abstand von andern Bauten und damit verbunden um Ruhe und Umschwung ging. Nachdem von Bauten erfahrungsgemäss immer Immissionen ausgehen, spielt es folglich keine Rolle, dass die belastete Parzelle sich heute in der W2 befindet und keine Monumentalbauten mehr errichtet werden können.