Dieser Spielraum sei mit Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes 1972, des Raumplanungsgesetzes 1979 und der Zonen- und Schutzpläne 1995 sukzessive verkleinert worden. Heute befinde sich die belastete Parzelle in der Zone W2 und ein die Aussicht störendes Gebäude könnte überhaupt nicht mehr gebaut werden. Den Klägern könnte allenfalls beigepflichtet werden, wenn es tatsächlich nur um den Aussichtsschutz ginge und eine in der W2 zulässige Baute die Aussicht nicht stören würde.