bb) Die Kläger bringen vor, dass die rechtliche Lage seit 1941 massgeblich geändert habe: Bei der Errichtung der Dienstbarkeit habe abgesehen von Vorschriften bezüglich der Gebäudeabstände praktisch ein rechtsfreier Zustand geherrscht. Namentlich hätte auf der belasteten Parzelle ohne Weiteres noch ein mehrstöckiges Gebäude, z.B. ein Kurhaus, erstellt werden können. Verschiedene Monumentalbauten in H. seien Zeugen aus dieser Zeit. Dieser Spielraum sei mit Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes 1972, des Raumplanungsgesetzes 1979 und der Zonen- und Schutzpläne 1995 sukzessive verkleinert worden.