Der Umstand, dass die Beklagte Bäume gepflanzt hat, welche die Sicht auf die belastete Parzelle, nicht aber den Blick in die Ferne beeinträchtigen, schadet ihr demzufolge von Vorneherein nicht. Zusammenfassend gelangt auch das Obergericht zum Schluss, dass es dem Errichter der Dienstbarkeit seinerzeit in erster Linie um Abstand zu anderen Bauten sowie die Erhaltung der damit verbundenen Vorzüge wie unverbaute Hanglage, Ruhe und Umschwung ging. 114 B. Gerichtsentscheide 3438