Aus den im Recht liegenden alten Fotos ergibt sich weiter, dass die seinerzeitige Villa E. erhöht stand. Das heutige Wohnhaus der Beklagten ist ebenfalls auf der Kuppe des Hügels gelegen. Diese Tatsachen erhellen, dass es der Dienstbarkeit für den von den Klägern behaupteten Zweck, nämlich der Erhaltung der Aussicht, angesichts der topographischen Lage der Parzellen überhaupt nicht bedurft hätte. Nur nebenbei sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Kläger nach Meinung des Gerichts von einem falschen Begriff der „Aussichtsdienstbarkeit“ ausgehen.