Schliesslich ist jede Dienstbarkeit restriktiv auszulegen. Sie darf die Rechte des Eigentümers des dienenden Grundstückes nur soweit einschränken, als es für die normale Ausübung notwendig ist (Etienne Petitpierre, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 738 ZGB mit Verweisen auf BGE 115 II 434, 437 f. E. 3 und BGE 99 II 152, 158 E. 5). Der vorgängig der Appellationsverhandlung durchgeführte Augenschein hat gezeigt, dass die belastete Parzelle der Kläger sich unterhalb der auf einem Hügel liegenden begünstigten Parzelle befindet. Aus den im Recht liegenden alten Fotos ergibt sich weiter, dass die seinerzeitige Villa E. erhöht stand.