Abzustellen ist ferner auf den Zweck, welcher der Dienstbarkeit vernünftigerweise beizulegen ist, wenn Interesse und Bedürfnisse des herrschenden Grundstückes berücksichtigt werden. So erschöpft sich beispielsweise eine zur Verbesserung der Wohnqualität des herrschenden Grundstückes errichtete Dienstbarkeit nicht nur in der Bewahrung der Aussicht, der Besonnung und Belichtung, sondern dient auch der Beschränkung des umbauten Raumes auf dem Nachbargrundstück. Schliesslich ist jede Dienstbarkeit restriktiv auszulegen.