Nachdem sich in casu nicht die an der Errichtung der Dienstbarkeit Beteiligten, sondern deren Rechtsnachfolger gegenüberstehen, bedeutet dies für die Auslegung einer Dienstbarkeit, sogar einer Eigentümerdienstbarkeit, die Anwendung des Vertrauensprinzips. Abzustellen ist ferner auf den Zweck, welcher der Dienstbarkeit vernünftigerweise beizulegen ist, wenn Interesse und Bedürfnisse des herrschenden Grundstückes berücksichtigt werden.