Auf die entsprechenden Ausführungen des Urteils der Vorinstanz kann somit vollumfänglich verwiesen werden. c) Mit Bezug auf die Kritik der Kläger am Urteil des Kantonsgerichtes sind folgende Ergänzungen anzubringen: aa) Die Gründe, weshalb auf das Einholen einer schriftlichen Auskunft beim Vater des Klägers bzw. dessen Befragung verzichtet werden kann, wurden bereits dargestellt. Dabei hat sich ergeben, dass es auf die individuellen Absichten und Motive der an der Errichtung Beteiligten, die für einen Dritten nicht erkennbar sind, nicht ankommen kann.