Die Vorinstanz hat die Rechtslage bezüglich der Voraussetzungen zur Löschung einer Dienstbarkeit bei weggefallenem Interesse des Eigentümers des berechtigten Grundstückes zutreffend dargestellt. Auch ihre Schlussfolgerung, dem Errichter der Dienstbarkeit sei es nicht allein um die Erhaltung der Aussicht gegangen, sondern die Dienstbarkeit habe vielmehr dazu dienen sollen, dem berechtigten Grundstück Umschwung und Abstand zu anderen Bauten zu erhalten, ist nicht zu beanstanden. Auf die entsprechenden Ausführungen des Urteils der Vorinstanz kann somit vollumfänglich verwiesen werden. c)