Genf 2002, S. 944, BGE 107 II 331, 335). Somit ist zunächst der Zweck, zu dem die Dienstbarkeit ursprünglich errichtet worden ist, zu ermitteln. Dann ist zu prüfen, ob an der Ausübung der Dienstbarkeit gemäss ihrem ursprünglichen Zweck heute noch ein Interesse besteht. b) Die Vorinstanz hat die Rechtslage bezüglich der Voraussetzungen zur Löschung einer Dienstbarkeit bei weggefallenem Interesse des Eigentümers des berechtigten Grundstückes zutreffend dargestellt.