Nicht umstritten ist weiter, dass in diesem Zusammenhang der sogenannte Grundsatz der Identität der Dienstbarkeiten gilt. Das Interesse an der Dienstbarkeit muss gemäss dem Inhalt und Umfang und zu dem Zweck, zu dem sie errichtet wurde, weiter bestehen. Dies hat zur Folge, dass beim Wegfallen des ursprünglichen Zwecks, die Dienstbarkeit nicht zu einem anderen Zweck aufrecht erhalten werden darf (Etienne Petitpierre, a.a.O., N 15 zu Art. 736 ZGB; Tuor/Schnyder/Schmid/ Rumo-Jungo, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Auflage, Zürich /Basel/Genf 2002, S. 944, BGE 107 II 331, 335).