112 B. Gerichtsentscheide 3438 lastung für die Kläger unverhältnismässig angestiegen ist und ob die Dienstbarkeit allenfalls gegen Entschädigung abzulösen ist. a) Entgegen dem strengeren Wortlaut von Art. 736 Abs. 1 ZGB kommt es auf das Interesse des Eigentümers des berechtigten Grundstückes an. An dieses Interesse sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Lehre und Rechtsprechung lehnen denn auch nur i- maginäre Interessen ab (Etienne Petitpierre, a.a.O., N 9 ff. zu Art. 736 ZGB; BGE 107 II 335). Nicht umstritten ist weiter, dass in diesem Zusammenhang der sogenannte Grundsatz der Identität der Dienstbarkeiten gilt.