nehin nicht ankommt (Etienne Petitpierre in Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2003, N 6 zu Art. 738 ZGB). Zusammenfassend kann von einer schriftlichen Befragung bzw. einer Einvernahme von Dr. W.M. also abgesehen werden. 2. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist die Frage, ob das Bau- und Pflanzverbot von 1941 für das Grundstück der Beklagten gemäss Art. 736 Abs. 1 ZGB alles Interesse verloren hat oder nicht. Aufgrund der Anträge und Ausführungen der Kläger nicht zu prüfen ist hingegen die Fragestellung gemäss Art. 736 Abs. 2 ZGB, das heisst, ob bei einem gegebenen Interesse der Beklagten die Be-