Ohne die Glaubwürdigkeit von Dr. W.M. in Frage stellen zu wollen, spricht vorliegend aufgrund der allgemeinen Erfahrung, wonach die zuverlässige Erinnerung an bestimmte Ereignisse im Laufe der Zeit abnimmt, der enorme zeitliche Abstand von mehr als 40 Jahren zum interessierenden Vorgang gegen eine Einvernahme von Dr. W.M. Entscheidend ist indessen, dass eine Einvernahme des Vaters des Klägers für die Beurteilung der vorliegenden Sache überhaupt nicht nötig ist, da der Bestellungsakt bei Dienstbarkeiten nach dem Vertrauensprinzip auszulegen ist und es auf individuelle Absichten und Motive der an der Errichtung Beteiligten, die für einen Dritten nicht erkennbar sind, oh-