Derartigen Umständen ist vielmehr bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit Rechnung zu tragen (vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 3 zu § 157 ZPO). Ohne die Glaubwürdigkeit von Dr. W.M. in Frage stellen zu wollen, spricht vorliegend aufgrund der allgemeinen Erfahrung, wonach die zuverlässige Erinnerung an bestimmte Ereignisse im Laufe der Zeit abnimmt, der enorme zeitliche Abstand von mehr als 40 Jahren zum interessierenden Vorgang gegen eine Einvernahme von Dr. W.M.