Nach Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi (a.a.O., N 2 lit. d zu Art. 243 ZPO) wird das Zeugnis naher Verwandter im allgemeinen zwar nicht höher bewertet werden dürfen als eine Parteiaussage. Abhängigkeit von einer Partei sowie Interesse am Streitausgang schliessen die Abhörung als Zeuge indessen nicht aus. Derartigen Umständen ist vielmehr bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit Rechnung zu tragen (vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 3 zu § 157 ZPO).