Eine schriftliche Anfrage gestützt auf Art. 180 Abs. 1 ZPO bei Dr. W. M. ist nach dem Gesagten nicht zweckmässig, da es in casu beim interessierenden Sachverhalt nicht um eine einfache Tatsachenfeststellung, sondern um die Beschreibung eines inneren Vorganges bei einer Drittperson geht und dieser darüber hinaus bestritten ist. Kommt hinzu, dass bei dieser Vorgehensweise die Person des Antwortenden und deren Aussageverhalten nicht gewürdigt werden können. Eine Einvernahme von Dr. W.M. als Zeuge ist nach Auffassung des Obergerichtes trotz der nahen Verwandtschaft zu den Klägern (vgl. Art. 173 ZGB) nicht von Vorneherein abzulehnen. Nach Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi (a.a.