241 ZPO BE, wonach schriftliche Auskünfte nur von am Prozess nicht beteiligten Personen eingeholt werden dürfen). Nach Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi (Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Auflage, Bern 2000, N 2 zu Art. 241 ZPO) kommen Berichte von Privaten bloss ausnahmsweise in Frage. Diese sind in der Regel nur dann einzuholen, wenn es um einfache Tatsachenfeststellungen geht, die voraussichtlich von keiner Seite bestritten werden. 111 B. Gerichtsentscheide 3438