180 Abs. 1 ZPO kann der Richter von Amtsstellen oder ausnahmsweise von vertrauenswürdigen Privaten schriftliche Auskünfte einfordern oder entgegennehmen. Nach Eingang dieser Berichte wird entschieden, ob sie zum Beweis tauglich sind oder der Bekräftigung durch eine Zeugeneinvernahme bedürfen. Nach Max Ehrenzeller (Kommentar ZPO, N 2 zu Art. 180 ZPO) sind damit insbesondere Anfragen an Ärzte, Versicherungen, Banken etc. gemeint (vgl. auch Art. 241 ZPO BE, wonach schriftliche Auskünfte nur von am Prozess nicht beteiligten Personen eingeholt werden dürfen).