Aus den Erwägungen: 1. Die Kläger erneuerten vor Obergericht ihren Antrag, den Vater des Klägers schriftlich zu befragen. Die Vorinstanz hat dies mit dem Hinweis abgelehnt, Dr. W. M. könne kaum aus eigener Wahrnehmung berichten, welche inneren Tatsachen den Veräusserer damals zur Errichtung der Dienstbarkeit bewegt hätten. Zudem stehe Dr. W. M. als Vater des Klägers in einem so engen Verhältnis zu den Klägern, dass das Gericht seiner Aussage lediglich die Bedeutung einer Parteiaussage beimessen könnte. Nach Art. 180 Abs. 1 ZPO kann der Richter von Amtsstellen oder ausnahmsweise von vertrauenswürdigen Privaten schriftliche Auskünfte einfordern oder entgegennehmen.