Zur Lage der Parzellen gegeneinander ist festzustellen, dass die belastete Parzelle unterhalb der auf einem Hügel gelegenen begünstigten Parzelle liegt. Wobei sich der mit dem „Bauund Pflanzverbot“ belegte Teil der belasteten Parzelle vom begünstigten Grundstück aus gesehen, in südlicher Richtung befindet. Das Haus der Beklagten ist teilweise von hohen Bäumen umgeben. Die Einsicht in den belasteten Teil der Parzelle der Kläger ist nicht überall gegeben, wie ein Augenschein durch das Gericht ergeben hat.