Bauten mit einer Firsthöhe von max. 11,5 Metern zulässig sind. Die Rechtsvorgänger der Parteien, Dr. W. M. und I. M.-K., vereinbarten am 31. August 1988 mit einem Nachtrag zur vorerwähnten Grunddienstbarkeit, dass ein Teil der belasteten Parzelle Nr. 653, heute Parzelle Nr. 4172, Grundbuch Gemeinde H., aus dem Bau- und Pflanzverbot entlassen werde. Für den Teil der belasteten Parzelle, den die vorliegende Klage betrifft, wurde das „Bau- und Pflanzverbot“ aufrecht erhalten. Zur Lage der Parzellen gegeneinander ist festzustellen, dass die belastete Parzelle unterhalb der auf einem Hügel gelegenen begünstigten Parzelle liegt.