Das Pflanzen von Obstbäumen ist gestattet. Der beigeheftete Plan mit eingezeichnetem Bau- und Pflanzverbot bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages und ist aufbewahrt in der Liegenschaftsmappe der Grdb. Parz. 653, Gemeinde H., den 21. November 1941, Beleg Nr. 300.“ Die Grunddienstbarkeit wurde seinerzeit anlässlich des Verkaufs der belasteten Parzelle durch die damaligen Eigentümer, die Erben des J. F. sel., welche gleichzeitig Eigentümer der begünstigten Parzelle waren, an den Vater des Klägers, Dr. W. M., errichtet. Im Jahre 1946 erwarb der Vater der Beklagten die begünstigte Parzelle; an die Beklagte ging diese später zufolge Erbgangs über.