Sachverhalt: Die Kläger sind Eigentümer der Parzelle Nr. 653, Grundbuch H., welche an die Parzelle Nr. 654 der Beklagten angrenzt. Zulasten der Parzelle der Kläger und zugunsten der Parzelle der Beklagten besteht eine aus dem Jahre 1941 stammende Grunddienstbarkeit „Bau- und Pflanzverbot“ mit folgendem Wortlaut: „Der jeweilige Eigentümer der Grdb. Parzelle No. 653 verpflichtet sich, gegen die Grdb. Parzelle 654, das auf dem beigehefteten Plane von Grundbuchgeometer B. in H. aufgezeichnete Teilstück der Grdb. Parzelle 653 zu keiner Zeit zu überbauen und keine Nadel- und Laubhölzer zu pflanzen, deren Höhe 2 Meter übersteigt. Das Pflanzen von Obstbäumen ist gestattet.