Arbeitskraft, seine langjährige berufliche Erfahrung und seine umfassenden Kenntnisse in der Versicherungsbranche nicht genügend aus. Aufgrund dieser Überlegungen erachtet das Obergericht das Vorgehen der Vorinstanz korrekt, dem Kläger ein hypothetisches Einkommen in der Höhe des bei der Ehescheidung erzielten Einkommens von Fr. 6'245.-- netto pro Monat anzurechnen. OGer 27.04.2004 3438 Inhalt einer Dienstbarkeit; Ermittlung des Inhaltes durch Auslegung, Vertrauensprinzip, Glaubwürdigkeit von schriftlichen Zeugenerklärungen bzw. Erklärungen naher Verwandter.