Der ehemalige Vorgesetzte des Klägers nennt ein ähnliches Einkommen, wenn sich dieser anstrengen und einen Einsatz zeigen würde. Im Übrigen ging der Kläger in seiner Klageeinleitung vom 18. Juli 2001 selbst davon aus, dass er bei der L. AG dereinst ca. Fr. 5'000.-- pro Monat werde verdienen können. Es liegt zudem keine nicht mehr rückgängig zu machende berufliche Situation vor. Der Kläger wertet heute schlicht seine 109 B. Gerichtsentscheide 3438