B. (1997-2003) bestätigt, ohne dass dort von einer reduzierten Arbeitsfähigkeit die Rede wäre. Nachdem folglich eine dauerhafte Einschränkung in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Klägers mitnichten belegt ist, erübrigt sich auch die Einholung eines entsprechenden psychiatrischen Gutachtens. Nach Angaben des RAV-Personalberaters könnte der Kläger Fr. 5'800.-- bis Fr. 7'500.-- pro Monat verdienen. Der ehemalige Vorgesetzte des Klägers nennt ein ähnliches Einkommen, wenn sich dieser anstrengen und einen Einsatz zeigen würde.