Dies wird bestätigt durch dessen Aussage an Schranken, er sei nicht voll arbeitsfähig. Zur Arbeitsfähigkeit ist zu bemerken, dass aufgrund der im Recht liegenden Dokumente eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Klägers aus medizinischen Gründen zu verneinen ist. So liegt ein an Schranken eingereichtes Arztzeugnis von Dr. med. M. im Recht, wonach der Kläger vom 19. März bis 31. März 2004, also lediglich zwei Wochen, zu 50 % arbeitsunfähig war. Im Weiteren sind Konsultationen des Klägers bei lic. phil S. (1997), bei Dr. med. B. (1999/2000) sowie bei Dr. med. I. bzw. Dr. med. B. (1997-2003) bestätigt, ohne dass dort von einer reduzierten Arbeitsfähigkeit die Rede wäre.