Bei einer genaueren Betrachtung der Lohnausweise des Klägers der Monate Dezember 2003 bis März 2004 fällt auf, dass pro Monat lediglich zwischen 6 und 11 Kunden angeworben wurden, welche zu Lohnausschüttungen, seien es nun Provisionen oder Courtagen, geführt haben. Aus dieser geringen Anzahl Kundenpositionen kann geschlossen werden, dass der Kläger lediglich teilzeitlich tätig ist, d.h. seine Arbeitskraft nicht voll ausschöpft. Dies wird bestätigt durch dessen Aussage an Schranken, er sei nicht voll arbeitsfähig.