Wenn die Erzielung eines höheren Einkommens bei der L. AG tatsächlich nicht möglich sein sollte, so muss der Kläger die Stelle wechseln. Als unglaubwürdig ist die klägerische Behauptung zurückzuweisen, wegen seiner Betreibungen könne er keine neue Arbeitsstelle mehr finden. Bei einer genaueren Betrachtung der Lohnausweise des Klägers der Monate Dezember 2003 bis März 2004 fällt auf, dass pro Monat lediglich zwischen 6 und 11 Kunden angeworben wurden, welche zu Lohnausschüttungen, seien es nun Provisionen oder Courtagen, geführt haben.