Basel 1996, N. 13 zu Art. 151 aZGB; siehe auch Entscheid des Bundesgerichtes vom 5. November 2003, 5P.255/2003). Nach Ansicht des Obergerichtes sind die Erwägungen des Kantonsgerichtes zum hypothetischen Einkommen und die daraus gezogenen Schlüsse zutreffend. Es ist nicht einsichtig, weshalb der Kläger mit allem guten Willen und mit allen zumutbaren Anstrengungen nicht einmal durchschnittlich Fr. 2'000.-- im Monat verdient. Wenn die Erzielung eines höheren Einkommens bei der L. AG tatsächlich nicht möglich sein sollte, so muss der Kläger die Stelle wechseln.