Reicht das tatsächliche Einkommen nicht aus, so ist darauf abzustellen, was eine Partei bei gutem Willen als Einkommen erzielten könnte [vgl. BGE 119 II 316 f.], wenn eine solche Möglichkeit als zumutbar erscheint. Auf ein hypothetisches Einkommen kann allerdings nur abgestellt werden, wenn die betreffende Partei dieses auch tatsächlich erzielen könnte. Andernfalls kann selbst bei einer mutwilligen Verminderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden [BGE 117 II 17 f.] (A. Lüchinger/Th. Geiser, Kommentar zum Schweiz. Privatrecht, ZGB I, 108 B. Gerichtsentscheide 3437