Im vorliegenden Fall drängt sich aufgrund der speziellen Umstände die Prüfung der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf. Gegenüber unmündigen Kindern sind besonders hohe Anforderungen an die Leistungsfähigkeit bzw. die Ausnützung der Erwerbsfähigkeit zu stellen. Insbesondere ist auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht leichthin zu verzichten (H. Hausheer/A. Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, Rz. 09.43). Reicht das tatsächliche Einkommen nicht aus, so ist darauf abzustellen, was eine Partei bei gutem Willen als Einkommen erzielten könnte [vgl. BGE 119 II 316 f.], wenn eine solche Möglichkeit als zumutbar erscheint.