Aus den neuesten, an Schranken eingereichten Lohnausweisen der L. AG ist ersichtlich, dass das Lohnkonto des Klägers im Dezember 2003/Januar 2004 einen Negativsaldo von minus Fr. 276.75, im Januar/Februar 2004 ein Einkommen von Fr. 2'719.10 und im März 2004 ein solches von Fr. 2'623.96 aufwies. In objektiver Hinsicht ist aufgrund dieser Zahlen seit der Ehescheidung im Jahre 1997 in der finanziellen Situation des Klägers eine erhebliche Veränderung eingetreten. b) Im vorliegenden Fall drängt sich aufgrund der speziellen Umstände die Prüfung der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf.