Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau und die Kinder ging das Kantonsgericht in seinem Ehescheidungsurteil vom 22. Oktober 1997 beim Ehemann von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'245.-- aus. Aus den neuesten, an Schranken eingereichten Lohnausweisen der L. AG ist ersichtlich, dass das Lohnkonto des Klägers im Dezember 2003/Januar 2004 einen Negativsaldo von minus Fr. 276.75, im Januar/Februar 2004 ein Einkommen von Fr. 2'719.10 und im März 2004 ein solches von Fr. 2'623.96 aufwies.