Aus den Erwägungen: Massgeblich für die Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen ist, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, Art. 286 Abs. 2 ZGB. Demgemäss setzt das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. a) Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau und die Kinder ging das Kantonsgericht in seinem Ehescheidungsurteil vom 22. Oktober 1997 beim Ehemann von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'245.-- aus.