Mit Bezug auf diese ist zeitmässig allerdings keine zuverlässige Prognose möglich. Es erscheint vielmehr als angebracht, die Sistierung der Rente der Beklagten an ein monatliches Mindesteinkommen zu knüpfen. Oben wurde festgehalten, dass ihr Bedarf etwa auf Fr. 4'000.-- zu veranschlagen ist. Mithin ist die dem Kläger in Ziff. 5.5 lit. a des Urteils der 3. Abteilung des Kantonsgerichtes von Appenzell A.Rh. vom 22. Oktober 1999 auferlegte Unterhaltspflicht einzustellen, solange die Beklagte ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens Fr. 4'500.-- (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulage) erzielt. Fällt das monatliche Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl.