O., N. 36) ist nicht einzusehen, weshalb die Anknüpfung an einen tatsächlichen Umstand nicht zulässig sein sollte. Damit kann zum Beispiel der Schwierigkeit begegnet werden, unter Umständen ein Verfahren um Verlängerung durchführen zu müssen, weil bei Ablauf der Sistierung noch immer keine klaren Aussagen zur Stabilität der Verhältnisse möglich sind. Das Einkommen, das die Beklagte als Kindergärtnerin bei der Schulgemeinde S. erzielen kann, hängt im Wesentlichen von den Schülerzahlen ab. Mit Bezug auf diese ist zeitmässig allerdings keine zuverlässige Prognose möglich.