teil angegeben werden, für welche Zeit die Einstellung der Unterhaltspflicht angeordnet wird. Das Gesetz lässt dabei offen, ob die Dauer der Sistierung in Zeiteinheiten festgelegt werden muss oder ob insoweit auch an Tatsachen, wie etwa die Beendigung des Konkubinatsverhältnisses, angeknüpft werden kann. Nach Th. Sutter/D. Freiburghaus (a.a.O., N. 36) ist nicht einzusehen, weshalb die Anknüpfung an einen tatsächlichen Umstand nicht zulässig sein sollte.