Frankfurt am Main 1996, N 11 zu Art. 153 ZGB), wonach eine endgültige Rentenkürzung einer Einstellung vorzuziehen sei. Vorliegend erscheint dem Gericht einzig eine Sistierung der Unterhaltsverpflichtung des Klägers als angebracht, um den Unsicherheiten der Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Beklagten Rechnung zu tragen. b) Nach dem Gesetzeswortlaut (Art. 129 Abs. 1 ZGB) ist eine Sistierung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen. Vielmehr muss im Ur- 106 B. Gerichtsentscheide 3436