7a Abs. 3 SchlT) ist vom Bundesgericht - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden. Im Urteil 5C.15/2002 vom 27. Februar 2002 (E. 5 b) verweist das Bundesgericht in diesem Zusammenhang zwar summarisch auf seine frühere Praxis (vgl. BGE 107 II 297 ff.), konkret entscheiden musste es diese Frage jedoch nicht. In der Literatur wird sie - zumindest für den Fall, in dem die Dauerhaftigkeit der Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse unsicher ist - mit ü- berzeugenden Argumenten bejaht (Th. Sutter/D. Freiburghaus, a.a.O., N 9 zu Art. 129 und N 9 zu Art. 7a SchlT; A. Spycher/U. Gloor, Basler Kommentar zum Schweiz.