Die Praxis des Bundesgerichtes wurde auch in der Literatur kritisiert, und im neuen Eherecht ist diese Kritik aufgenommen worden, indem nun der revidierte Art. 129 Abs. 1 ZGB die Einstellung der Rente für eine bestimmte Zeit ausdrücklich vorsieht (BBl 1996, Bd. I, S. 120, insb. N 369; Th. Sutter/D. Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 2 zu Art. 129 ZGB). Die Frage, ob die Möglichkeit der Sistierung auch auf Sachverhalte angewendet werden darf, die nach den Vorschriften des früheren Rechts zu beurteilen sind (vgl. Art. 7a Abs. 3 SchlT) ist vom Bundesgericht - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden.