a) In Art. 129 Abs. 1 ZGB wird neu die Möglichkeit einer Sistierung des Unterhaltsbeitrages vorgesehen. Die Sistierung wurde zwar bereits unter dem alten Recht von einzelnen kantonalen Gerichten gewährt (vgl. BJM 1984, S. 25 ff. und 1987, S. 142 ff.), vom Bundesgericht jedoch als unzulässig erachtet (BGE 107 II 297 ff.). Die Praxis des Bundesgerichtes wurde auch in der Literatur kritisiert, und im neuen Eherecht ist diese Kritik aufgenommen worden, indem nun der revidierte Art. 129 Abs. 1 ZGB die Einstellung der Rente für eine bestimmte Zeit ausdrücklich vorsieht (BBl 1996, Bd. I, S. 120, insb. N 369;