B. Gerichtsentscheide 3436 Schweizer Bürgerrechts, ist in der Schweiz erwerbstätig und befindet sich zur Zeit in einer beruflichen Weiterbildung. Z. ist ein guter Sekun- darschüler und fühlt sich in der Schweiz offenbar ebenfalls wohl. Der Appellant erklärte ausserdem an Schranken glaubhaft, er beabsichti- ge den Erwerb einer Eigentumswohnung. Hinzu kommt der Umstand, dass der Appellant mit der Unterbringung von A. bei einer Schweizer Pflegefamilie vorbehaltlos einverstanden war und immer noch ist. Nichts deutet demzufolge auf irgendeine konkrete Entführungsgefahr hin. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass dem Appellanten auch eine allfällige Rückkehr nach Kroatien offen steht, falls sie nicht einzig zu dem Zweck erfolgen würde, um das Besuchsrecht der Appellatin zu verunmöglichen. Anhaltspunkte für letzteres liegen jedoch nicht ein- mal ansatzweise vor. Im Weiteren wird die Effektivität einer Passhin- terlegung bei Entführungsgefahr, nicht zuletzt aus völkerrechtlichen Gründen, durchaus angezweifelt (vgl. I. Schwenzer, Basler Kommen- tar, ZGB II, N. 24 zu Art. 273). Auf eine entsprechende Weisung wird deshalb verzichtet. OGer 29.06.2004 3436 Abänderung eines altrechtlichen Scheidungsurteils. Die Frage, ob die Möglichkeit der Sistierung auch auf Sachverhalte angewendet werden darf, die nach den Vorschriften des früheren Rechts zu beur- teilen sind, ist zu bejahen. Sistierung der Unterhaltsbeiträge bei Zwei- feln an der Dauerhaftigkeit der Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf Seiten der Berechtigten (Art. 153 Abs. 1 aZGB, Art. 7a Abs. 3 SchlT ZGB). Dauer der Sistierung (Art. 129 Abs. 1 ZGB). Aus den Erwägungen: Zusammenfassend liegt bei der Beklagten zur Zeit eine erhebliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor, welcher bei der Scheidung keine Rechnung getragen worden ist. Bezüglich der Dau- erhaftigkeit der Verbesserung bestehen indes beträchtliche Zweifel. 105 B. Gerichtsentscheide 3436 a) In Art. 129 Abs. 1 ZGB wird neu die Möglichkeit einer Sistierung des Unterhaltsbeitrages vorgesehen. Die Sistierung wurde zwar be- reits unter dem alten Recht von einzelnen kantonalen Gerichten ge- währt (vgl. BJM 1984, S. 25 ff. und 1987, S. 142 ff.), vom Bundesge- richt jedoch als unzulässig erachtet (BGE 107 II 297 ff.). Die Praxis des Bundesgerichtes wurde auch in der Literatur kritisiert, und im neuen Eherecht ist diese Kritik aufgenommen worden, indem nun der revidierte Art. 129 Abs. 1 ZGB die Einstellung der Rente für eine be- stimmte Zeit ausdrücklich vorsieht (BBl 1996, Bd. I, S. 120, insb. N 369; Th. Sutter/D. Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungs- recht, Zürich 1999, N 2 zu Art. 129 ZGB). Die Frage, ob die Möglich- keit der Sistierung auch auf Sachverhalte angewendet werden darf, die nach den Vorschriften des früheren Rechts zu beurteilen sind (vgl. Art. 7a Abs. 3 SchlT) ist vom Bundesgericht - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden. Im Urteil 5C.15/2002 vom 27. Februar 2002 (E. 5 b) verweist das Bundesgericht in diesem Zusammenhang zwar summarisch auf seine frühere Praxis (vgl. BGE 107 II 297 ff.), konkret entscheiden musste es diese Frage jedoch nicht. In der Lite- ratur wird sie - zumindest für den Fall, in dem die Dauerhaftigkeit der Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse unsicher ist - mit ü- berzeugenden Argumenten bejaht (Th. Sutter/D. Freiburghaus, a.a.O., N 9 zu Art. 129 und N 9 zu Art. 7a SchlT; A. Spycher/U. Gloor, Basler Kommentar zum Schweiz. Privatrecht, ZGB I, 2. Auflage, Ba- sel/Genf/München 2002, N 5 zu Art. 129 ZGB). Nach Sutter/Freiburghaus (a.a.O., N 21) und Spycher/Gloor (a.a.O., N 13 zu Art. 129 ZGB) ist der Unterhaltsbeitrag gerade dann ganz oder teilweise zu sistieren, wenn - wie hier - hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der Veränderung Zweifel bestehen. In der 2. Auflage des Basler Kommentars wird denn auch ausdrücklich von der in der Vorauflage vertretenen Auffassung Abstand genommen (A. Lüchin- ger/Th. Geiser, Basler Kommentar zum Schweiz. Privatrecht, 1. Auf- lage, Basel/Frankfurt am Main 1996, N 11 zu Art. 153 ZGB), wonach eine endgültige Rentenkürzung einer Einstellung vorzuziehen sei. Vorliegend erscheint dem Gericht einzig eine Sistierung der Unter- haltsverpflichtung des Klägers als angebracht, um den Unsicherheiten der Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Beklagten Rechnung zu tragen. b) Nach dem Gesetzeswortlaut (Art. 129 Abs. 1 ZGB) ist eine Sis- tierung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen. Vielmehr muss im Ur- 106 B. Gerichtsentscheide 3436 teil angegeben werden, für welche Zeit die Einstellung der Unterhalts- pflicht angeordnet wird. Das Gesetz lässt dabei offen, ob die Dauer der Sistierung in Zeiteinheiten festgelegt werden muss oder ob inso- weit auch an Tatsachen, wie etwa die Beendigung des Konkubinats- verhältnisses, angeknüpft werden kann. Nach Th. Sutter/D. Freiburg- haus (a.a.O., N. 36) ist nicht einzusehen, weshalb die Anknüpfung an einen tatsächlichen Umstand nicht zulässig sein sollte. Damit kann zum Beispiel der Schwierigkeit begegnet werden, unter Umständen ein Verfahren um Verlängerung durchführen zu müssen, weil bei Ab- lauf der Sistierung noch immer keine klaren Aussagen zur Stabilität der Verhältnisse möglich sind. Das Einkommen, das die Beklagte als Kindergärtnerin bei der Schulgemeinde S. erzielen kann, hängt im Wesentlichen von den Schülerzahlen ab. Mit Bezug auf diese ist zeitmässig allerdings keine zuverlässige Prognose möglich. Es erscheint vielmehr als angebracht, die Sistierung der Rente der Beklagten an ein monatliches Mindest- einkommen zu knüpfen. Oben wurde festgehalten, dass ihr Bedarf etwa auf Fr. 4'000.-- zu veranschlagen ist. Mithin ist die dem Kläger in Ziff. 5.5 lit. a des Urteils der 3. Abteilung des Kantonsgerichtes von Appenzell A.Rh. vom 22. Oktober 1999 auferlegte Unterhaltspflicht einzustellen, solange die Beklagte ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens Fr. 4'500.-- (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinder- zulage) erzielt. Fällt das monatliche Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulage) der Beklagten unter Fr. 4'500.-- hat der Kläger ihr monatlich und monatlich im Voraus bis November 2009 die Differenz zu einem Betrag von Fr. 4'500.--, maximal jedoch Fr. 1'500.--, und von Dezember 2009 bis zum Eintritt des Klägers ins ordentliche AHV-Alter ebenfalls die Differenz zu einem Betrag von Fr. 4'500.--, maximal jedoch Fr. 1'000.--, zu bezahlen. OGer 21.09.2004 107